Rechtstiger
Trainer Julian Nagelsmann - Entlassung rechtlich überhaupt zulässig?
Völlig überraschend hat der FC Bayern München seinen Trainer Julian Nagelsmann „entlassen“. Obwohl die Bayern sich in der Champions League bislang in dieser Saison tadellos präsentiert haben und man in der Liga einen Punkt hinter Tabellenführer Dortmund auch nicht gerade schlecht dasteht, soll nun laut Medienberichten Thomas Tuchel übernehmen.
Es stellt sich die Frage: Ist eine solche „Entlassung“ rechtlich überhaupt zulässig?

(Ordentliche) Kündigung?
Wenn ein Club einen Trainer entlässt, müsste dies, wenn man die Bezeichnung „entlassen“ wörtlich nimmt, zur Beendigung des Arbeitsvertrags zwischen den Parteien führen. Doch unter rechtlichen Gesichtspunkten ist dies nur in Ausnahmefällen denkbar. Wenn Arbeitsverträge, wie es üblicherweise bei Trainerverträgen der Fall ist, auf bestimmte Zeit und damit befristet abgeschlossen werden, können sie nur ordentlich gekündigt werden, wenn eine entsprechende Kündigungsmöglichkeit entweder im Einzelvertrag oder in einem anwendbaren Tarifvertrag festgelegt ist (§ 15 Abs. 3 TzBfG). Da im professionellen Mannschaftssport keine Tarifverträge gelten und die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung aufgrund der Interessenlage im Profisport typischerweise nicht vertraglich vereinbart wird, können Trainerverträge in der Regel nicht ordentlich gekündigt werden.
Außerordentliche Kündigung?
Das Arbeitsverhältnis zwischen dem Club und dem Trainer könnte jedoch immer noch durch fristlose Kündigung aus wichtigem Grund beendet werden. Eine solche Kündigung setzt jedoch voraus, dass Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum vereinbarten Beendigungstermin nicht zumutbar ist (§ 626 Abs. 1 BGB). Es wird anerkannt, dass ein solcher "wichtiger Grund" auch vorliegen kann, wenn der Arbeitnehmer vorsätzlich "Schlechtarbeit" leistet. Das bloße Ausbleiben sportlichen Erfolgs bei ansonsten ordnungsgemäßer Arbeitsleistung fällt jedoch nicht darunter.
„Entlassung“ in der Regel Freistellung von der Arbeitspflicht
Wenn ein Club seinen Trainer bei mangelndem sportlichem Erfolg nicht kündigen kann, aber dennoch den Trainerposten umgehend neu besetzen möchte, ist es üblich, dass der Club den Trainer von seiner vertraglichen Pflicht, die geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen, freistellt. Der Club verzichtet damit auf die Arbeitsleistung des Trainers.
Jedoch ist zu beachten, dass die Freistellung von Arbeitnehmern ohne gesetzliche Grundlage nicht einfach zulässig ist. Aus dem Arbeitsverhältnis folgt nicht nur die Pflicht des Arbeitnehmers, seine Arbeitsleistung zu erbringen, sondern auch das Recht, beschäftigt zu werden. Daher bedarf es für die Freistellung normalerweise einer wirksamen arbeitsvertraglichen Vereinbarung oder einem besonderen schutzwürdigen Interesse des Arbeitgebers an der Freistellung, das die Interessen des Arbeitnehmers überwiegt.
In Anbetracht dieser Situation sollten Clubs vertraglich die Möglichkeit haben, den Trainer von seiner Arbeitspflicht freizustellen, wenn ein überwiegendes Interesse des Clubs an der Freistellung des Trainers besteht, unter Berücksichtigung des Beschäftigungsinteresses des Trainers. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der sportliche Erfolg des Trainers ausbleibt. Die Eigenart der Arbeitsleistung des Trainers im Leistungssport kann ein schutzwürdiges und überwiegendes Interesse des Clubs begründen, auf die Arbeitsleistung des Trainers vor Vertragsende im Wege der Freistellung zu verzichten.
Was ist mit der Vergütung des Trainers?
Wenn der Club den Trainer von seiner Arbeitspflicht freistellt, gerät er automatisch in Verzug, ohne dass der Trainer seine Arbeitsleistung erneut anbieten muss (§ 297 BGB). Dies hat zur Folge, dass der Club die Vergütung des Trainers weiterzahlen muss, auch wenn der Trainer seine Arbeit nicht mehr leistet oder leisten muss (§ 615 Satz 1 BGB). In der Praxis bedeutet dies, dass der freigestellte Trainer bis zum Ende des Vertragszeitraums vom Club weitervergütet werden muss, es sei denn, es wird eine einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses vereinbart.