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Kurzarbeit - Ein Überblick

Aktualisiert: 24. März

Ein Überblick zum Thema Kurzarbeit.


Hintergrund

Während der Corona-Pandemie hat die Kurzarbeit eine besondere Bedeutung. Sie dient dazu, Arbeitsplätze in schwierigen Wirtschaftslagen zu sichern. Wenn in Unternehmen Aufträge oder Absatzmöglichkeiten fehlen, wird die benötigte Arbeitsleistung reduziert. Durch die Anordnung von Kurzarbeit wird der Arbeitnehmer zeitweise von seiner Arbeitspflicht befreit, während der Arbeitgeber ganz oder teilweise von der Zahlung des Lohnes entbunden wird. Der Arbeitnehmer erhält stattdessen eine Leistung von der Bundesagentur für Arbeit. Kurzarbeit kann eine sinnvolle Alternative zum Entlassen von Mitarbeitern sein und kann für einen Zeitraum von bis zu 12 Monaten beantragt werden. Alle sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld, unabhängig von Betriebsgröße oder Branche. Allerdings darf das monatliche Bruttoeinkommen des betroffenen Arbeitnehmers nach Verkürzung der Arbeitszeit und des Entgelts bestimmte Höchstbeträge nicht überschreiten.

Wer ist antragsberechtigt?

Alle Arbeitnehmer, die sozialversicherungspflichtig sind, haben gemäß den Gesetzesbestimmungen in § 95 ff. SGB III unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Der Antrag auf Kurzarbeitergeld kann von jedem Arbeitgeber gestellt werden, unabhängig von der Größe des Unternehmens oder Branche. Es gibt jedoch eine Einkommensgrenze, die nicht überschritten werden darf, nachdem die Arbeitszeit und das Entgelt verkürzt wurden. Diese liegt bei 6.900,00 EUR (West) bzw. 6.450,00 EUR (Ost).


Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Um einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld zu haben, muss der Arbeitsausfall im Unternehmen unvermeidbar sein. Daher müssen zunächst Überstunden, Zeitguthaben und Resturlaub "abgebaut" werden, bevor ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld entstehen kann. Der Arbeitsausfall muss zudem "erheblich" sein und auf wirtschaftlichen Gründen basieren, wie beispielsweise einer vorübergehenden Veränderung der betrieblichen Strukturen durch die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung oder einen Wirtschaftseinbruch infolge einer Pandemie. Der Arbeitgeber muss die wirtschaftlichen Gründe in seinem Antrag glaubhaft darlegen.


Es gibt kein automatisches Recht des Arbeitgebers, Kurzarbeit anzuordnen. Stattdessen muss es eine rechtliche Grundlage geben, die aus Arbeitsverträgen, Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen hervorgehen kann. Wenn keine Anordnungsgewalt des Arbeitgebers vereinbart wurde, müssen die betroffenen Arbeitnehmer zustimmen. Wenn es im Unternehmen einen Betriebsrat gibt, hat dieser bei der Anordnung von Kurzarbeit grundsätzlich das letzte Wort. Das im März 2020 in Kraft getretene Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld hat es Unternehmen vereinfacht, Zugang zum Kurzarbeitergeld zu erhalten. Wenn mindestens ein Zehntel der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen ist, soll dies ausreichend sein (im Vergleich zu den "normalen Zeiten" als ein Drittel der Beschäftigten betroffen sein müsste). Arbeitgeber erhalten nun vollständig erstattete Sozialversicherungsbeiträge. Außerdem ist es nicht erforderlich, dass die betroffenen Arbeitnehmer zuvor Minusstunden angesammelt haben müssen, und Kurzarbeitergeld kann nun auch für Leiharbeitnehmer beantragt werden.

Was passiert mit den Urlaubsansprüchen während der Kurzarbeit?


Es ist nicht erforderlich, dass Arbeitnehmer ihren Jahresurlaub bis zum 31. Dezember 2020 einnehmen müssen, um Kurzarbeit zu vermeiden oder zu reduzieren. Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass die Anzahl der Urlaubstage im Verhältnis zur Kürzung der Arbeitszeit reduziert werden kann. Wenn Arbeitnehmer während der angeordneten Kurzarbeit Urlaub nehmen, haben sie Anspruch auf das volle Urlaubsentgelt, ohne dass es im Verhältnis zur Kürzung des Arbeitsentgelts reduziert wird. Ob eine Verringerung des Anspruchs auf Erholungsurlaub automatisch eintritt oder ob eine Vereinbarung erforderlich ist, ist noch nicht endgültig geklärt.




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