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Das Arbeitszeugnis: Form, Formulierung und was Du beachten musst
Aktualisiert: 24. März
Sie beenden Ihr Arbeitsverhältnis - nun steht Ihnen ein Arbeitszeugnis zu. Wann muss es Ihnen vorliegen, was muss es beinhalten, wie sollte es aussehen. Bei welchen Formulierungen sollten Sie aufpassen.

Wie muss das Arbeitszeugnis aussehen?
Jeder Arbeitnehmer hat das Recht auf ein Arbeitszeugnis am Ende seines Beschäftigungsverhältnisses, gemäß §630 im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Es gibt formelle Anforderungen, die erfüllt sein müssen, wie zum Beispiel die schriftliche Ausfertigung auf Papier und die Verwendung des Firmenbriefpapiers. Ein Arbeitszeugnis sollte in der Reihenfolge Personalien, Dauer der Tätigkeit, genaue Aufgabenbezeichnung, Inhalt der Aufgaben und Bewertung der Leistungen aufgebaut sein. Bewertung des Verhaltens und Austrittsgrund sowie Schlussformulierung sind Teile, die nicht eingeklagt werden können oder schwer beeinflusst werden können. Der Arbeitgeber muss das Zeugnis am Ende eigenhändig unterschreiben.
Einfaches oder qualifiziertes Arbeitszeugnis
Ein einfaches Arbeitszeugnis enthält Angaben zum Erstellungsdatum und -ort, sowie dem Namen des Beschäftigten, dem Arbeitsort und der ausgeführten Tätigkeit. Es gibt auch Informationen über die Dauer der Beschäftigung an.
Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, die Erstellung des Arbeitszeugnisses an jemand anderen zu delegieren, wie zum Beispiel den direkten Vorgesetzten oder in größeren Unternehmen an die Personalabteilung. Wichtig ist, dass die Person, die das Zeugnis erstellt hat, es auch unterschreibt. Falls der Arbeitgeber nicht selbst unterschreibt, muss der beauftragte Vertreter sein Vertretungsverhältnis und seine Funktion angeben. Laut Arbeitsgerichtsentscheidungen kann die Person und der Rang des Unterzeichnenden Auswirkungen auf die Wertschätzung des Arbeitnehmers haben. Ein qualifiziertes Arbeitszeugnis geht über ein einfaches Arbeitszeugnis hinaus, indem es nicht nur die Position und Dauer der Beschäftigung beschreibt, sondern auch detailliert die ausgeführten Tätigkeiten, Bewertungen, Weiterbildungen und Initiativen des Arbeitnehmers erwähnt.
Anforderungen an die Form in Stichpunkten
Papierform (E-Mail ist nicht ausreichend)
Ort
Datum
das einfache Arbeitszeugnis nennt Name des Beschäftigten, Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses
das qualifizierte Arbeitszeugnis nennt Name des Beschäftigten, Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses und muss zusätzlich eine Beurteilung der Führung und Leistung beinhalten
Wie lange war der Mitarbeiter im Unternehmen beschäftigt?
Name des Mitarbeiters
Welche Aufgaben hatte er?
Wie gut hat er diese gemeistert?
Welche Kompetenzen hat er erworben/über welche verfügt er?
Wie hat er sich gegenüber Kollegen und Vorgesetzten verhalten?
Arbeitgeber muss das Zeugnis eigenhändig unterschreiben
Aufpassen bei den Formulierungen im Arbeitszeugnis!
Das Benotungsprinzip beim Arbeitszeugnis durch erfolgt eine eigene Art von "Zeugnissprache". Dabei ist sehr auf die genaue Wortwahl zu achten. Exemplarisch kann man sich hierbei an folgenden Formulierungen orientieren.
Note 1 - Sehr gut
Formulierung Er erfüllte seine Aufgaben stets zur vollsten Zufriedenheit.
Note 2 - Gut
Formulierung Er erfüllte seine Aufgaben stets zur vollen Zufriedenheit.
Note 3 - Befriedigend
Formulierung Er erfüllte seine Aufgaben zur vollen Zufriedenheit.
Note 4 - Ausreichend
Formulierung Er erfüllte seine Aufgaben zur Zufriedenheit.
Note 5 - Mangelhaft
Formulierung Er erfüllte seine Aufgaben im Großen und Ganzen zur Zufriedenheit.
Note 6 - Schlecht
Formulierung Er hat sich bemüht.
Ein qualifiziertes Arbeitszeugnis enthält auch Angaben darüber, wie der Arbeitnehmer mit seinen Vorgesetzten und Kollegen zurechtgekommen ist. Es ist jedoch wichtig auf die Wortwahl zu achten, da manche Formulierungen harmlos klingen können, jedoch die insgesamt gute Beurteilung beeinträchtigen können. Es sind dieselben formalen Anforderungen zu beachten wie beim einfachen Arbeitszeugnis, wie die Papierform, die Verwendung des Firmenpapiers, das Erstellungsdatum und -ort und die eigenhändige Unterschrift des Arbeitgebers.
Jeder Arbeitnehmer hat das Recht auf ein Arbeitszeugnis. In der § 109 der Gewerbeordnung heißt es:
„(1) Der Arbeitnehmer hat bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Das Zeugnis muss mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit (einfaches Zeugnis) enthalten. Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass sich die Angaben darüber hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis (qualifiziertes Zeugnis) erstrecken.
(2) Das Zeugnis muss klar und verständlich formuliert sein. Es darf keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen.“