Rechtstiger
Alles rund ums Homeoffice
Aktualisiert: 24. März
Homeoffice wird für Arbeitnehmer immer wichtiger. In dem nachfolgenden Text erfährst du
alles rund um das Thema Homeoffice.

Anspruch auf Homeoffice?
Derzeit besteht kein gesetzlicher Anspruch auf Arbeit im Home Office für Arbeitnehmer. Auch in naher Zukunft ist keine Einführung eines solchen Anspruchs zu erwarten. Obwohl es im vergangenen Jahr Vorschläge gab, wurden diese im Entwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales beinahe vollständig verworfen und der aktuelle Entwurf sieht lediglich eine Erörterungspflicht des Arbeitgebers vor. Auch die Corona-Arbeitsschutz-Verordnung, die im Januar 2021 in Kraft trat, sieht keinen Anspruch auf Home Office vor, sondern lediglich eine Begründungspflicht im Falle einer Verweigerung durch den Arbeitgeber. Wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer sich darauf einigen, dass der Arbeitnehmer aus dem Home Office arbeitet, stellt sich die Frage der Kostentragung. In diesem Fall trifft grundsätzlich der Arbeitgeber die Pflicht, die erforderlichen Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen und die Kosten dafür zu tragen.
Arbeitsmittel im Homeoffice?
Der Arbeitgeber hat die Pflicht, die erforderlichen Arbeitsmittel für den Arbeitsort des Arbeitnehmers bereitzustellen und die Kosten hierfür zu tragen, unabhängig davon, ob der Arbeitsort im Unternehmen oder im Home Office ist. Wenn der Arbeitsort des Arbeitnehmers ausschließlich das Home Office ist, muss dieses entsprechend ausgestattet werden. Obwohl die Ausstattung mit IT-Ausrüstung in der Regel keine Auseinandersetzungen verursacht, kann die weitere Ausstattung wie Schreibtisch, Schreibtischstuhl etc. zu Diskussionen führen. Arbeitgeber sind oft nicht bereit, diese Kosten zu übernehmen. Dies ist jedoch die Konsequenz, wenn der Arbeitsort des Arbeitnehmers ausschließlich das Home Office ist. Es soll vermieden werden, dass der Arbeitgeber durch die Verlagerung des Arbeitsortes außerhalb des Unternehmens finanziell entlastet wird, während der Arbeitnehmer zusätzlich belastet wird.
Wer trägt die Kosten für das Homeoffice?
Es stellt sich häufig die Frage, inwieweit die Kosten für das Home Office von dem Arbeitgeber übernommen werden müssen. Der Arbeitnehmer kann argumentieren, dass aufgrund der Einschränkung der Nutzungsmöglichkeiten innerhalb der Wohnung oder des Hauses, der Aufwendungsersatz auch einen Anteil der Miete beinhalten sollte. Zudem können erhöhte laufende Kosten wie Strom- und Heizkosten ebenfalls ersetzt werden. Der Arbeitnehmer muss jedoch nachweisen, dass diese Kosten aufgrund des Home Office anfallen und sonst nicht entstanden wären. Eine Nachweispflicht ist bei Internet- und Telefonkosten schwierig, bei Strom- und Heizkosten ist es sogar noch schwieriger. Wenn jedoch ein Arbeitsplatz im Unternehmen zur Verfügung steht, wird die Kostentragung anders beurteilt. In diesem Fall muss die Kostenverteilung dem Interesse der Parteien entsprechen, d.h. derjenige, der das überwiegende Interesse an der Arbeit an einem bestimmten Ort hat, muss auch die Kosten tragen. Wenn der Arbeitsplatz nur auf Verlangen des Arbeitnehmers verlagert wird, kann man davon ausgehen, dass der Arbeitnehmer das überwiegende Interesse an diesem Ort hat und somit die Kosten tragen sollte. In jedem Fall, in dem der Arbeitgeber im Unternehmen einen Arbeitsplatz anbietet, ist von einem überwiegenden Interesse des Arbeitnehmers auszugehen. Andernfalls würde der Arbeitgeber über Gebühr belastet und müsste zwei Arbeitsplätze ausstatten.
Was gilt im Homeoffice während Corona? Es ist oft schwierig, das überwiegende Interesse in Bezug auf die Kostentragung im Home Office abzugrenzen. Insbesondere in Zeiten von Corona sind Arbeitsplätze im Home Office für beide Seiten von Interesse. In der Praxis könnte es jedoch dazu führen, dass der Arbeitnehmer bei der Kostentragung benachteiligt wird, wenn der Arbeitgeber weiterhin einen Arbeitsplatz im Büro zur Verfügung stellt. Dies liegt daran, dass der Arbeitnehmer dann selbst entscheidet, ob er von zu Hause aus arbeiten möchte oder lieber ins Büro kommt. Auch die Corona-Arbeitsschutz-Verordnung ändert daran nichts, da sie dem Arbeitgeber lediglich vorschreibt, dem Arbeitnehmer die Möglichkeit des Home Office anzubieten, aber keine Pflicht für den Arbeitnehmer festlegt, von zu Hause aus zu arbeiten. Andererseits besteht eine Pflicht des Arbeitgebers zur Kostentragung, wenn er das Büro ganz schließt oder Mitarbeiter in Gruppen einteilt und Arbeit im Büro nur jede zweite Woche ermöglicht. Eine Möglichkeit, Streitigkeiten zu vermeiden, besteht darin, eine Regelung zur Kostentragung zu treffen, entweder vertraglich oder durch Betriebsvereinbarungen. Wenn der Arbeitgeber verpflichtet ist, die Kosten zu tragen, kann eine Pauschale vereinbart werden oder die Kosten können mit dem Arbeitsentgelt abgegolten werden. Es ist jedoch zu beachten, dass eine Abgeltung nur möglich ist, wenn die Aufwendungen einen geringen Anteil des Entgelts darstellen, konkret benannt werden und die Höhe der Abgeltung klar festgelegt ist. Auch in Fällen, in denen der Arbeitnehmer auf eigenen Wunsch von zu Hause aus arbeitet und der Arbeitgeber daher nicht zur Kostentragung verpflichtet ist, empfiehlt es sich, eine klare Regelung zu treffen. In der Praxis.