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Verfall von Urlaub bei dauerhafter Erkrankung

Bei dauerhafter Erkrankung erlischt der Urlaub regelmäßig nach Ablauf eines Übertragungszeitraums von 15 Monaten, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmenden rechtzeitig in die Lage versetzt hat, seinen Urlaub in Anspruch zu nehmen.

Der Anspruch auf gesetzlichen Mindesturlaub aus einem Urlaubsjahr, in dem der Arbeitnehmende tatsächlich gearbeitet hat, bevor er aus gesundheitlichen Gründen an der Inanspruchnahme seines Urlaubs gehindert war, erlischt regelmäßig dann nach Ablauf eines Übertragungszeitraums von 15 Monaten, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmenden rechtzeitig in die Lage versetzt hat, seinen Urlaub in Anspruch zu nehmen.


Urteil: BAG, Urteil vom 20. Dezember 2022, Az. 9 AZR 245/19

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