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Urlaubsansprüche verjähren nur nach Erfüllung der arbeitgeberseitigen Hinweispflichten

Die gesetzliche Verjährungsfrist hinsichtlich Urlaubsansprüche beginnt nur, wenn Arbeitgeber den Arbeitnehmenden über seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt und der Arbeitnehmende den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat.

Der gesetzliche Anspruch eines Arbeitnehmenden auf bezahlten Jahresurlaub unterliegt der gesetzlichen Verjährungsfrist. Die gesetzliche Verjährungsfrist hinsichtlich Urlaubsansprüche beginnt nur, wenn Arbeitgeber den Arbeitnehmenden über seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt und der Arbeitnehmende den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat.


Urteil: BAG, Urteil vom 20. Dezember 2022, Az. 9 AZR 266/20

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