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Rückzahlungsklausel - Ausbildungskosten

Rückzahlungsklausel bei Übernahme der Ausbildungskosten durch den Arbeitgeber zulässig.

Eine Klausel in einer vorformulierten Verein­barung, wonach der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die Kosten einer Ausbildung zu erstatten hat, wenn er vor dem Abschluss der Ausbildung auf eigenen Wunsch oder aus seinem Ver­schul­den aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, benachteiligt den Arbeitnehmer grundsätzlich nicht unangemessen im Sinn § 307 Abs. 1 BGB.


Das bedeutet, dass die vom Arbeitgeber verauslagten Aus­bildungskosten vom Arbeitnehmer zurückzubezahlen sind.


Urteil: BAG Urteil vom 19.01.2011 Aktenzeichen 3 AZR 621/09

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