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20. März 2023
Mangelnde Deutschkenntnisse können eine ordentliche Kündigung rechtfertigen.
Ist ein Arbeitnehmer nicht in der Lage, in deutscher Sprache abgefasste Arbeitsanweisungen zu lesen, so kann dies eine ordentliche Kündigung rechtfertigen.
Es stellt keine nach § 3 Abs. 2 AGG verbotene mittelbare Benachteiligung wegen ethnischen Herkunft dar, wenn der Arbeitgeber von seinem Arbeitnehmern die Kenntnis der deutschen Sprache verlangt, soweit sie für deren Tätigkeit erforderlich ist.
Urteil: BAG-Urteil vom 28.01.2010, Aktenzeichen 2 AZR 764/08
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