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Lohnungleichheit begründet Vermutung der Diskriminierung

Ein nach §§ 10 ff. Entgelttransparenzgesetz mitgeteiltes Vergleichsentgelt einer männlichen Vergleichsperson begründet regelmäßig die Vermutung, dass eine Benachteiligung beim Entgelt wegen des Geschlechts erfolgt.

Macht eine Frau auf gleiches Entgelt für gleiche oder gleichwertige Arbeit geltend, begründet ein niedrigeres Monatsentgelt als das vom Arbeitgeber nach §§ 10 ff. Entgelttransparenzgesetz mitgeteilte Vergleichsentgelt der männlichen Vergleichsperson regelmäßig die Vermutung, dass eine Benachteiligung beim Entgelt wegen des Geschlechts erfolgt.


Es ist dann Sache des Arbeitgebers, diese Vermutung zu entkräften.


Urteil: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21. Januar 2021, Az. 8 AZR 488/19

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