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Kein Urlaubsanspruch bei Kurzarbeit Null

Wenn aufgrund von Kurzarbeit einzelne Arbeitstage vollständig ausfallen, ist dies bei der Berechnung des Jahresurlaubs mindernd zu berücksichtigen.

Wenn aufgrund von Kurzarbeit einzelne Arbeitstage vollständig ausfallen, ist dies bei der Berechnung des Jahresurlaubs mindernd zu berücksichtigen.


Von der Kürzungsmöglichkeit werden sowohl der gesetzliche Mindesturlaub als auch der vertragliche Mehrurlaub erfasst, wenn die Arbeitsvertragsparteien für die Berechnung des Urlaubsanspruchs keine von § 3 Abs. 1 BUrlG abweichende Vereinbarung getroffen haben.


Urteil: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 30. November 2021, Az. 9 AZR 225/21


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