top of page

Ein Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, seinem ausscheidenden Arbeitnehmer zu Danken und/oder ihm eine positive Zukunft zu wünschen.
Ein Arbeitgeber, der seinem ausscheidenden Arbeitnehmenden gegenüber weder Dank empfindet noch ihm eine positive Zukunft wünscht, kann nicht gezwungen werden, in einem Arbeitszeugnis aus Höflichkeit oder aufgrund einer Erwartungshaltung Dritter eine unwahre Erklärung über seine innere Haltung abzugeben.
Urteil: BAG, Urteil vom 25. Januar 2022, Az. 9 AZR 146/21
bottom of page