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22. März 2023
Die Überlassung eines Firmenwagens -auch zur privaten Nutzung- stellt Arbeitslohn dar.
Die Überlassung eines Firmenwagens auch zur privaten Nutzung stellt einen geldwerten Vorteil und Sachbezug und damit einen Naturallohn im Sinn § 611 Abs. 1 BGB dar.
Die Überlassung ist somit steuer- und abgabepflichtiger Teil des geschuldeten Arbeitsentgelts und damit Teil der Vergütung.
Urteil: BAG-Urteil vom 14.12.2010, Aktenzeichen 9 AZR 631/09
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