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Urteile
Urlaubsansprüche verjähren nur nach Erfüllung der arbeitgeberseitigen Hinweispflichten
Die gesetzliche Verjährungsfrist hinsichtlich Urlaubsansprüche beginnt nur, wenn Arbeitgeber den Arbeitnehmenden über seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt und der Arbeitnehmende den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat.

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